Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rathmanner ENERGY GMBH

  1. Geltungsbereich
    1. Allen Verträgen zwischen der Rathmanner Energy GmbH, FN 555504v, (in der Folge kurz „Rathmanner“ genannt) und dem Geschäftspartner liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz „AGB“ genannt) zugrunde. Die jeweilige aktuelle Fassung der AGB ist unter www.rathmanner-energy.at abrufbar. 
    2. Diese AGBs finden für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) keine Anwendung.
    3. Abweichungen von den AGB, insbesondere Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners, sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch die Rathmanner wirksam. AGB des Geschäftspartners oder Dritter, die von diesen AGB oder von besonderen, zwischen Rathmanner und dem Geschäftspartner getroffenen Vereinbarungen abweichen, sind für Rathmanner selbst dann nicht verbindlich, wenn vom Geschäftspartner darauf Bezug genommen wird und Rathmanner nicht ausdrücklich widersprochen hat.  
    4. Die AGB gelten auch bei zukünftigen Verträgen, insbesondere bei zukünftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen – mit dem Geschäftspartner, auch wenn darauf nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wurde.
  2. Anbot | Kostenvoranschläge | Vertragsabschluss
    1. Angebote / Kostenvoranschläge von Rathmanner sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch Rathmanner freibleibend und können jederzeit widerrufen werden. 
    2. Sämtliche Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Für Kostenvoranschläge leistet Rathmanner keine Gewähr. 
    3. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von Rathmanner. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Geschäftspartners oder dem ursprünglichen Angebot von Rathmanner ab und widerspricht der Geschäftspartner nicht innerhalb von drei Werktagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich, so gilt die Abweichung als genehmigt. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
    4. Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. mehr enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Preise sind nur dann verbindlich, wenn sie von Rathmanner in der Auftragsbestätigung bestätigt werden.
    5. Sämtlichen Kostenvoranschlägen liegt zugrunde, dass die vom Geschäftspartner beizustellenden Geräte, Informationen, Materialien und Konstruktionen für die Leistungserbringung geeignet sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so sind dadurch bedingte zusätzliche Leistungen als Mehrkosten anzusehen, welche Rathmanner zu einer Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts berechtigen. 
    6. Sind Projektunterlagen des Geschäftspartners Grundlage für die Angebotserstellung durch Rathmanner gewesen, so haftet Rathmanner nicht für die Richtigkeit der Konstruktion und/oder Unterlagen, sondern nur dafür, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Geschäftspartners erfolgte. Rathmanner trifft keine Verpflichtung, die übergebenen Projektunterlagen zu überprüfen, insbesondere darauf ob diese vollständig sind oder den allgemeinen Regeln der Technik entsprechen.
    7. Es steht Rathmanner frei, einen bereits bestätigten Auftrag zu stornieren oder dessen Ausführung hinauszuschieben, wenn nachweisbar Gründe vorliegen, welche die Übernahme des Gewerkes und/oder dessen Bezahlung seitens des Geschäftspartners gefährden. Ansprüche des Geschäftspartners sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  3. Preise | Vergütung
    1. Wenn nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart wurde, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen zu den angebotenen Einheitspreisen. Von den Einheitspreisen umfasst sind Nebenleistungen nur insoweit, als sie typischerweise mit der Erbringung der vertraglichen Leistung verbunden sind. Kostenintensive Nebenleistungen, wie etwa die Vorhaltung und Aufstellung von Gerüsten sind nicht enthalten. Ausdrücklich nicht enthalten sind jene Nebenleistungen, welche vom Geschäftspartner beizubringen sind. 
    2. Wird ausdrücklich und schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt die Pauschalsumme ausschließlich für die durch die vom Geschäftspartner übergebenen Unterlagen (z.B. Leistungsverzeichnis) und der sich daraus ergebenen Leistung (unechter Pauschalpreisvertrag). Das Mengen- und Vollständigkeitsrisiko trägt der Geschäftspartner. 
    3. Sollten sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung die Kosten erhöhen, ist Rathmanner berechtigt, die Preise anzupassen. 
    4. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten die Preise als wertgesichert vereinbart. Als Gradmesser für die Veränderung dient die Entwicklung des Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau (Basis ist der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses letztgültige Index; Beispiel: Vertragsabschluss Mai 2014 – es gilt der Baukostenindex Basis 2010) oder ein an dessen Stelle tretender Index. Ausgangwert für die Berechnung der Wertsicherung ist der Monat des Vertragsabschlusses. Bei einer Erhöhung der Indexzahl ist Rathmanner zur Erhöhung der Preise im Verhältnis der Indexzahl zum Ausübungszeitpunkt mit jener zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechtigt. Die neue Indexzahl bildet jeweils die Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Überschreitungen. Bei einer Verminderung der Indexzahl ist eine Anpassung ausgeschlossen.
    5. Sofern eine erhebliche Kostenüberschreitung des vereinbarten Entgelts ohne die Erbringung von Zusatzleistungen droht, wird Rathmanner den Geschäftspartner hiervon in Kenntnis setzen, sobald diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Eine Kostenüberschreitung gilt als erheblich, wenn die Kostenüberschreitung das auf Grund des Leistungsverzeichnisses und der dort festgelegten Mengen errechnete Gesamtentgelt um mehr als 15% übersteigt. 
    6. Der Preis versteht sich frei Baustelle exklusive Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird grundsätzlich gesondert ausgewiesen und berechnet. Allfällige Transportkosten für die zur Herstellung des Gewerkes erforderlichen Materialien sind in den Preisen bereits enthalten. Die Kosten für die Entsorgung von Altmaterial ist von den Preisen nicht mitumfasst. 
    7. Rabatte auf Listenpreise gewährt Rathmanner nur unter der Bedingung, dass der Geschäftspartner alle Rechnungen vollständig und fristgerecht bezahlt. Bei der Überschreitung von Zahlungsfristen und/oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftspartners verfallen sämtliche gewährten Vergütungen.
  4. Leistungsumfang | Nebenleistungen | Zusätzliche Leistungen
    1. Leistungsabweichungen | Leistungsumfang:
      1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den vom Geschäftspartner übergebenen Unterlagen und Informationen. Sollten im Zuge der Bauausführungen zusätzliche oder andere Leistungen notwendig werden, so ist Rathmanner berechtigt eine Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts zu verlangen. Rathmanner ist nicht verpflichtet weitergehende Untersuchungen zur Feststellung des Leistungsumfanges anzustellen. Eine Untersuchungspflicht von Rathmanner für die übergebenen Informationen ist ausgeschlossen. 
      2. Rathmanner ist jederzeit berechtigt zusätzliche vom Geschäftspartner gewünschte Leistungen abzulehnen. Bei der Beauftragung von Zusatzleistungen werden Mehrkosten zur Verrechnung gebracht. 
      3. Ausführungsänderungen des Werkes behält sich Rathmanner vor, insoweit diese aus technischen Gründen erforderlich sind; Rathmanner steht dafür ein Anspruch auf Bauzeitverlängerung und Entgelt zu. 
      4. Rathmanner ist jederzeit berechtigt den Vertrag in Teilen oder gesamt auf Subunternehmer zu übertragen. 
    2. Beistellungen des Geschäftspartners
      1. Baustellensicherungen (insbesondere Gerüste), Abschrankungen und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind vom Geschäftspartner beizubringen. Ebenso ist die für die Leistungserbringung notwendige Energie (Strom, Wasser) vom Geschäftspartner auf dessen Kosten beizustellen. 
      2. Der Geschäftspartner hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter, Meldungen sowie behördliche Bewilligung rechtzeitig vor der Leistungserbringung durch Rathmanner einzuholen. 
      3. Der Geschäftspartner hat Sorge und alle Vorkehrungen zu treffen, dass Rathmanner die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzrechtes möglich ist. 
      4. Der Geschäftspartner hat dafür zu sorgen, dass Rathmanner bzw. deren Mitarbeitern mindestens drei Tage vor dem vereinbarten Herstellungstermin der ungehinderte Zutritt zur Baustelle möglich ist, damit Rathmanner in der Lage ist, die Baustelle entsprechend einzurichten und die Arbeiten ordnungsgemäß und ungehindert auszuführen.
      5. Der Geschäftspartner hat dafür zu sorgen, dass die Baustelle jenen Zustand aufweist, der Grundlage für die Auftragserteilung ist. 
    1. Lieferfristen | Verzögerungen:
      1. Der Liefertermin für die zur Anlieferung der zur Herstellung des Werkes notwendigen Materialien sowie der Herstellungstermin und -zeitraum werden je Auftrag einvernehmlich zwischen Rathmanner und dem Geschäftspartner schriftlich vereinbart. Die vereinbarten Termine sind nur dann verbindlich, wenn diese als solche ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden.  
      2. Ansprüche aufgrund verspäteter Lieferung bzw. Nichteinhaltung seitens des Geschäftspartners sind ausdrücklich ausgeschlossen. 
      3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst durch den Geschäftspartner zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, so werden Leistungsfristen dementsprechend verlängert und Fertigstellungstermine hinausgeschoben und Rathmanner hat das Recht eine Anpassung des Entgelts zu verlangen. 

Darunter fallen insbesondere folgende Verzögerungsgründe:

  • Die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Verzögerung der vom Geschäftspartner beigestellten Gutachten, Pläne, sonstigen Unterlagen und Dokumentationen;
  • die Untauglichkeit der beigestellten Stoffe, sowie der Vorleistungen anderer Professionisten;
  • nachträgliche notwendige oder angeordnete Leistungsänderungen; 
  • die mangelhafte Koordination anderer Auftragnehmer;
  • nicht oder nicht vollständiges Vorliegen der Beistellungen gemäß Punkt 4.2;
      1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von Rathmanner nicht verschuldete Verzögerungen von Zulieferern oder Subunternehmern oder sonstigen Ereignissen, welcher nicht der Sphäre von Rathmanner zuzuordnen sind, in jenem Zeitraum, während dieses Ereignis andauert. Ansprüche des Geschäftspartners daraus sind ausgeschlossen. 
  1. Rücktrittsrechte 
  1. Rathmanner ist insbesondere zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
  • sich der Baubeginn um mehr als 4 Wochen aus Gründen, die nicht ausschließlich in die Sphäre von Rathmanner fallen, verzögert oder die Fortführung des Bauvorhabens um mehr als 4 Wochen unterbrochen wird;
  • Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen;
  • wenn über das Vermögen des Geschäftspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und die gesetzlichen Vorschriften den Rücktritt vom Vertrag nicht untersagen; 
  • nachträglich Umstände hinsichtlich der Vermögenslage des Bestellers auftreten, die dessen Fähigkeit den Werklohn gänzlich innerhalb angemessener Frist zu bezahlen, zweifelhaft erscheinen lassen;
  • der Geschäftspartner seine Mitwirkungspflichten verletzt oder mit der Bezahlung einer fälligen Rechnung säumig ist.
    1. Beide Vertragsparteien sind zum sofortigen Rücktritt berechtigt, wenn über das Vermögen der jeweils anderen Vertragspartei die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist.
    2. Im Falle des Rücktrittes durch Rathmanner steht Rathmanner ein verschuldensunabhängiger pauschalierter Schadenersatz in der Höhe von 10% des Auftragswertes (Bruttowert) zu. Rathmanner ist berechtigt einen höheren Schaden geltend zu machen. 
    3. Rathmanner ist berechtigt vom Geschäftspartner für die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen die Übernahme zu verlangen und das Entgelt für diese Leistungen vom Besteller zu fordern. 
  1. Zahlung
    1. Wenn nichts anderes im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde, ist Rathmanner berechtigt entweder bei Materialanlieferung an die Baustelle 50% der Auftragssumme ohne Abzug zu verrechnen und den verbleibenden Rest binnen 14 Tagen nach Übergabe und Rechnungslegung. 
    2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungsbeträge mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Gerät der Geschäftspartner mit der Bezahlung von Teilzahlungsbeträgen in Verzug, so kann Rathmanner die Erfüllung eigener Leistungen bis zum Einlangen rückständiger Zahlungen aufschieben oder nach Verstreichen einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. 
    3. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 
    4. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt Einbehalte welcher Art auch immer (wie etwa Deckungs- und/oder Haftungsrücklässe) zu tätigen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 
    5. Zahlungsverzug durch den Geschäftspartner
      1. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn die Gutschriftsanzeige des Geldinstitutes bei Rathmanner vorliegt. Zahlungen an Mitarbeiter von Rathmanner kommt keine schuldbefreiende Wirkung zu. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist es Rathmanner gestattet, Zinsen in der gesetzlichen Höhe gemäß § 352 UGB zu verrechnen. Falls Rathmanner einen Bankkredit in Anspruch nimmt, für den höhere als die vorgenannten Zinsen zu bezahlen sind, kann Rathmanner dem Geschäftspartner diese Kreditzinsen verrechnen. Rathmanner ist weiters berechtigt weitere Verzugsschäden geltend zu machen. 
      2. Ist der Geschäftspartner auch nur mit einem Teil einer Zahlung in Verzug, ist Rathmanner darüber hinaus berechtigt, von allfälligen weiteren noch unerfüllten Verträgen mit dem Geschäftspartner ganz oder teilweise zurückzutreten; und/oder vom Geschäftspartner den Ersatz aller Nachteile im Zusammenhang mit dem Verzug zu verlangen; und/oder einen allfälligen Rücktritt zu erklären; und/oder die eigenen Verpflichtungen von Rathmanner bis zum Erhalt der rückständigen Zahlung aufzuschieben/zurückzubehalten; und/oder alle Forderungen von Rathmanner gegen den Geschäftspartner , aus welchen Verträgen auch immer, sofort zur Zahlung fällig zu stellen (Terminsverlust); und/oder alle von Rathmanner gewährten/vereinbarten Rabatte/Reduktionen auf sämtliche noch unbezahlte Lieferungen/Leistungen sofort nachzuverrechnen. 
    6. Aufrechnungsverbot | Zurückbehaltungsrecht
      1. Der Geschäftspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. 
      2. Aufrechnungsverzicht bei Verbrauchern:
      3. Der Verzicht auf die Aufrechnung gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern und zwar nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung von Rathmanner stehen und gerichtlich festgestellt oder von Rathmanner ausdrücklich anerkannt sind. 
      4. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners kann Rathmanner, falls die Leistungen aufgrund dieses Vertrages noch nicht beendet sind, für die Fortführung der Arbeiten von Rathmanner selbst festgesetzte Vorauszahlungen und/oder Sicherheiten verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen widerrufen oder vom Vertrag zurücktreten. 
    7. Sicherstellung nach § 1170b ABGB
      1. Das Recht auf Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB wird dahingehend konkretisiert, dass Rathmanner berechtigt ist binnen einer Frist von 7 Tagen eine Sicherstellung in der Höhe von bis zu 20% der Bruttoauftragssumme zu verlangen. Die Kosten der Sicherstellung trägt der Geschäftspartner 
  2. Gewährleistung | Haftung
    1. Gewährleistung:
      1. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab Übergabe für verdeckte Mängel. Offene Mängel sind binnen acht Tagen schriftlich zu rügen, widrigenfalls der Geschäftspartner seinen Gewährleistungsanspruch verliert. Ein Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Geschäftspartner unverzüglich nach Erkennen des Mangels diesen schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes unter Beschreibung des behaupteten Mangels Rathmanner bekannt gibt. Eine allfällige Mängelbesichtigung durch Rathmanner stellt keinen Verzicht auf die Einrede einer allfälligen Verfristung des Gewährleistungsanspruches dar.
      2. Der Geschäftspartner hat zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits bestanden hat. Verbraucher haben diesen Beweis erst ab 6 Monaten nach Übergabe der Sache zu erbringen. 
      3. Im Falle des Vorliegens eines Gewährleistungsanspruches des Geschäftspartners ist Rathmanner berechtigt, eine Verbesserung durchzuführen. Nur dann, wenn eine zweimalige Verbesserung erfolglos geblieben ist oder eine solche nicht möglich ist, steht dem Geschäftspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Eine Wandlung wird selbst bei Vorliegen eines wesentlichen und unbehebbaren Mangels einvernehmlich ausgeschlossen.
      4. Gewährleistungsansprüche des Geschäftspartners erlöschen, wenn der angebliche Mangel vom Geschäftspartner selbst oder von einem Dritten behoben wurde. 
      5. Die Gewährleistungspflicht von Rathmanner ist jedenfalls auf die Einhaltung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik beschränkt. Vom Geschäftspartner beigestellte Geräte und/oder Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
      6. Für den Fall, dass der Geschäftspartner von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, ist es dem Geschäftspartner nur gestattet, jenen Betrag zurückzubehalten, der tatsächlich für eine allfällige Mängelbehebung notwendig wäre, würde diese durch einen Dritten erfolgen. Die Höhe des zurückgehaltenen Betrages ist durch einen Mängelbehebungskostenvoranschlag nachzuweisen. Sollte Rathmanner einen Kostenvoranschlag eines Drittunternehmens beibringen, der einen geringeren Wert aufweist als der vom Geschäftspartner vorgelegte Kostenvoranschlag, so ist der Geschäftspartner nur berechtigt, den geringeren Betrag zurückzubehalten.
    2. Haftungsbeschränkung
      1. Für Schäden im Rahmen der Gewährleistung und/oder für sonstige Schadenersatzansprüche (außer bei Personenschäden) des Geschäftspartners haftet Rathmanner (i) maximal bis zur Höhe der Auftragssumme, absolut begrenzt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls von Rathmanner abgeschlossenen Versicherung und (ii) nur dann, wenn Rathmanner zumindest grobe Fahrlässigkeit am Zustandekommen des Schaden anzulasten ist. Den Geschäftspartner, der nicht Verbraucher ist, trifft die Beweislast für das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit. Rathmanner haftet daher insbesondere nicht für leichte Fahrlässigkeit, für Folge- und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsen, Verluste etc. 
      2. Produkthaftung für Schäden an Sachen, die der Endabnehmer überwiegend in seinem Unternehmen verwendet, ist gänzlich ausgeschlossen. 
      3. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen Rathmanner, wenn sie nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschäftspartner vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt habe, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von drei Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß). 
  3. Eigentumsvorbehalt
    1. Die von Rathmanner gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Rathmanner. 
    2. Für den Fall der Be- oder Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung mit fremden Waren entsteht jedenfalls Miteigentum. Jede so verarbeitete Ware ist Eigentumsvorbehaltsware im Sinne dieses Vertrags und wird vom Geschäftspartner unentgeltlich verwahrt.
    3. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese Weiterveräußerung vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers vom Geschäftspartner bekannt gegeben wird. Der Geschäftspartner tritt bei einer Weiterveräußerung bereits bei Vertragsabschluss alle ihm zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten unwiderruflich und unentgeltlich an Rathmanner ab. Rathmanner ist berechtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu verständigen. 
    4. Gerät der Geschäftspartner in Zahlungsverzug ist Rathmanner berechtigt das Vorbehaltsgut heraus zu verlangen. Rathmanner ist dazu auch berechtigt den Standort der Vorbehaltsware zu betreten. 
    5. Rathmanner ist berechtigt die Vorbehaltsware freihändig zu veräußern. 
    6. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen oder sonstige Verfügungen durch den Geschäftspartner vor vollständiger Zahlung sind nicht zulässig.
  4. Übergabe | Gefahrtragung
    1. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. einer förmlichen Übernahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Geschäftspartner die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Der Fertigstellungszeitpunkt wird von Rathmanner dem Geschäftspartner bekannt gegeben. 
    2. Ist eine förmliche Übernahme vereinbart, so gilt das Werk als vom Geschäftspartner übernommen, wenn Rathmanner den Geschäftspartner schriftlich zur Übernahme des Werkes innerhalb von 14 Tagen auffordert und der Geschäftspartner dieser Aufforderung nicht nachkommt.
    3. Die Gefahr für von Rathmanner angelieferte, am Leistungsort gelagerte oder bereits montierten Waren trägt der Geschäftspartner. Insbesondere vom Geschäftspartner verschuldete Verluste oder Beschädigungen gehen zu dessen Lasten.
  1. Allgemeines / anwendbares Recht / Gerichtsstand
    1. Mehrere Geschäftspartner haften als Solidarschuldner zur ungeteilten Hand.
    2. Erfüllungsort ist der Sitz von Rathmanner. 
    3. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen, soweit diese von Rathmanner erstellt wurden, dürfen ohne Zustimmung von Rathmanner weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Derartige von Rathmanner erstellte Unterlagen können jederzeit zurückgefordert werden.
    4. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. Für den Fall der Rechtsunwirksamkeit einer Vertragsbestimmung vereinbaren die Vertragsparteien, diese Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die wirksam ist und inhaltlich der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 
    5. Wenn es sich beim Geschäftspartner um einen Verbraucher handelt, gelten die gesetzlich zwingenden Regelungen, auch wenn in der betreffenden Regelung nicht explizit auf Verbraucher hingewiesen wird.
    6. Ergänzungen oder nachträgliche Änderungen eines Vertrages, der zwischen dem Geschäftspartner und Rathmanner zustande gekommen ist bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
    7. Rathmanner ist es gestattet, während der Dauer der Herstellung seines Werkes unentgeltlich auf dem Bauwerk an gut sichtbarer Stelle eine Werbetafel anzubringen.
    8. Rathmanner ist berechtigt, alle Daten des Kunden, die Rathmanner im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis erhalten hat, zu sammeln, zu speichern und/oder zu verarbeiten sowie an Dritte, insbesondere an andere Konzerngesellschaften und, falls erforderlich, an Behörden, auch grenzüberschreitend, weiterzugeben. 
    9. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts). Ein nicht zwingender Verweis in den österreichischen Kollisionsnormen auf ein Recht eines anderen Staates ist irrelevant.
    10. Als Gerichtsstand gilt für beide Teile ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Rathmanner (Raiffeisengasse 2, 7372 Draßmarkt). Rathmanner behält sich jedoch das Recht vor, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Geschäftspartners zu klagen.
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