Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkauf-, Liefer- und Errichtungsbedingungen
der Rathmanner Energy GmbH
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I.         Geltung der AVLB

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkauf-, Liefer- und Errichtungsbedingungen (im Folgenden „AVLB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und für alle Lieferungen und Leistungen der Rathmanner Energy GmbH, FN 555504 v (im Folgenden RATHMANNER) im Bereich der Planung, Errichtung und Montage von PV-Anlagen und Energiespeichern, wenn auch nicht ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird. Dies gilt ungeachtet der Anlagengröße und der Anlagensituierung (beispielsweise Freiflächenanlage oder Aufdachanlage).
  2. Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) (im Folgenden „Verbrauchergeschäfte“) gelten diese AVLB mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen. Im Besonderen gelten für Verbrauchergeschäfte nicht jene Punkte, denen die Wendung „Unternehmerbestimmung“ vorangestellt ist und solche Bestimmungen, welche dezidiert auf die Anwendbarkeit lediglich im Unternehmergeschäft hinweisen.
  3. Die AVLB gelten für alle künftigen Vertragsbeziehungen. Unternehmerbestimmung: Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt unter www.rathmanner-energy.at veröffentlichte Fassung vom 01.05.2024.

II.         Kostenvoranschläge/Angebote

  1. Alle Angebote von RATHMANNER sind freibleibend. Angaben in Katalogen, Prospekten etc sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, wenn im Angebot ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  2. RATHMANNER leistet keine Gewähr für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen/Angeboten. RATHMANNER ist berechtigt für die Erstellung von Kostenvoranschlägen/Angeboten ein angemessenes Entgelt zu verrechnen. Bei Konsumenten ist dies vorab einzelvertraglich zu bestimmen.
  3. Unternehmerbestimmung: Kostenvoranschläge/Angebote sind bei Unternehmergeschäften immer entgeltlich. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern wird die Bestimmung des § 1170a Abs 2 ABGB abbedungen.
  4. Kostenvoranschläge werden, so nicht gesondert schriftlich etwas anderes vereinbart wird, auf Basis lediglich einer augenscheinlichen Prüfung des Zustandes am Ort der Leistungserbringung oder aufgrund von übermittelten Plänen, erstellt. Sollten – ausgenommen bei Ausführung eines echtes Pauschalangebotes – in Folge der Auftragsausführung Mehrkosten entstehen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere bei Abweichungen der Verhältnisse vor Ort zu den Angaben des Kunden oder den übermittelten Plänen.
  5. Wird (auch im Geschäft mit Konsumenten) der zugrunde liegende Kostenvoranschlag iSd § 1170a Abs 2 ABGB beträchtlich überschritten, behält RATHMANNER jedenfalls dann seinen Entgeltanspruch, wenn und soweit sich die Überschreitung als unvermeidlich erweist oder auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht in der Sphäre von RATHMANNER gelegen sind und RATHMANNER unverzüglich auf die Überschreitung und die Gründe für die Überschreitung hinweist.
  6. Die von RATHMANNER erstatteten Kostenvoranschläge und Angebote sowie diesen zugrunde liegende Pläne, Skizzen und Zeichnungen dürfen Dritten ohne ausdrückliche (im Unternehmergeschäft schriftliche) Zustimmung nicht zugänglich gemacht und nicht zur Einsicht vorgelegt werden. Für durch den Vertragspartner angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch RATHMANNER ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit.
  7. Die für Kostenvoranschlag/Angebot angegebene Bauweise und die für die Berechnung notwendigen Werte sind RATHMANNER vor Auftragserteilung vom Auftraggeber bestätigt vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, so erfolgt die Berechnung auf Basis von Werten der einschlägigen Fachliteratur. Bauliche Änderungen hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  8. Der Inhalt des Kostenvoranschlags/Angebots ist vom Vertragspartner zu prüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich zu rügen. Im Unternehmergeschäft hat die Rüge schriftlich zu erfolgen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem von RATHMANNER im Angebot aufgenommen Inhalt zustande.

III.         Preise

  1. Preise verstehen sich grundsätzlich einschließlich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe sowie aller sonstiger Abgaben und Zuschläge (Bruttopreise). Preise gelten ab Lager, exklusive allfälliger Frachtkosten. Unternehmerbestimmung: Preise verstehen sich grundsätzlich ausschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstiger Abgaben und Zuschläge (Nettopreise). Preise gelten ab Lager, exklusive allfälliger Frachtkosten.
  2. Sofern aus dem Vertrag nicht eindeutig hervorgeht, ob Pauschalgesamtpreise oder Einheitspreise als Festpreise oder veränderliche Preise vereinbart sind, gelten
    1. Leistungen, die nach dem Vertragsinhalt innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu beenden sind als zu Festpreisen abschlossen; hat RATHMANNER allerdings ohne Verschulden die Fertigstellungsfrist überschritten, so können jene Teile der Leistung, die nach Ablauf der Frist erbracht werden, nach veränderlichen Preisen abgerechnet werden;
    2. Leistungen auch dann als zu Festpreisen abgeschlossen, wenn im Vertrag keine Leistungsfrist vereinbart ist und die Leistungen vor Ablauf von zwei Monaten nach Vertragsabschluss beendet werden;
    3. alle übrigen Leistungen als zu veränderlichen Preisen abgeschlossen.
  3. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass RATHMANNER berechtigt ist, das Entgelt auf den von der Statistik Austria verlautbarten Index der Verbraucherpreise [2020 zuletzt verlautbart] zu indexieren. Ausgangsbasis für diese Wertsicherungsklausel ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Die neue Indexzahl bildet jeweils die neue Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Veränderungen. Die Wertsicherung erfolgt gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG frühestens nach Ablauf von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses („Sperrfrist“).
  4. Bei veränderlichen Preisen in Verbrauchergeschäften ist RATHMANNER verpflichtet Indexsenkungen weiterzugeben. Im beiderseitigen Unternehmergeschäft ist dies hingegen nicht der Fall.
  5. Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den erbrachten Leistungseinheiten mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Bei formloser Beauftragung richten sich die Einheitspreise nach der aktuellen Preisliste von RATHMANNER unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien allenfalls üblicherweise vereinbarten Nachlässe.
  6. Wird ein Pauschalgesamtpreis vereinbart, so gilt dieser für die, z.B. durch das Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung im vereinbarten Leistungszeitraum. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Sphäre von RATHMANNER zuzuordnen sind, berechtigen dazu die angemessenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
  7. Sofern RATHMANNER im Rahmen laufender Zusammenarbeit für einen Vertragspartner fortlaufend Leistungen erbringt, ist RATHMANNER berechtigt seine Leistungen nach den je geltenden Einheitspreisen zu verrechnen.
  8. Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280% des zutreffenden Kollektivvertragslohnes.
  9. Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zur Anwendung. Stoffe, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet.
  10. Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 15% verrechnet, falls keine andere Regelung vereinbart ist.

IV.         Vertragsabschluss

  1. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahme des Angebots oder die Lieferung/Leistung durch RATHMANNER zustande.
  2. Lieferfristen und -termine bzw Instandsetzungsfristen und -termine von RATHMANNER sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe. Die Vereinbarung fixer Termine hat im Unternehmergeschäft schriftlich zu erfolgen. Liefer-/Instandhaltungsfristen beginnen frühestens mit Vertragsabschluss zu laufen.
  3. Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Kommt es zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung zu Änderung der technischen Normen oder des Standes der Technik, ist RATHMANNER berechtigt die Leistung entsprechend der Änderung vorzunehmen, gleichwohl es RATHMANNER weiterhin freisteht die Leistung wie vertraglich vereinbart (Normenstand/Stand der Technik im Zeitpunkt Vertragsabschluss) zu erfüllen. Preissteigerungen bis zu 15% aus diesem Grund gelten – bei rechtzeitiger unverzüglicher Anzeige durch RATHMANNER – als vom Vertragspartner akzeptiert. Sind die Preiserhöhungen nachweislich höher als 15% so ist RATHMANNER berechtigt, diese ebenso zu verrechnen, wenn die Kosten nachweislich höher sind.
  4. Hinsichtlich der Schneelasten auf welche standardmäßig die Photovoltaikanlage ausgerichtet sein muss, wird die PV-Anlage anhand der jeweiligen Herstellervorgaben montiert und ausgerichtet. Auf lokale Bedingungen bzw. Schneebelastungen hat der Vertragspartner RATHMANNER gesondert hinzuweisen. Ist der Vertragspartner Unternehmer hat dieser Hinweis schriftlich zu erfolgen. Ebenso hat der Vertragspartner auf Umstände hinzuweisen, die die Berücksichtigung einer Blendungsauswirkung der PV-Anlage nach sich ziehen.
  5. Der Vertragspartner wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die gewillkürten Vertreter von RATHMANNER nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AVLB abweichen. Generell bedürfen solche Absprachen im Unternehmergeschäft der schriftlichen Bestätigung durch RATHMANNER.

V.         Förderungsabwicklung

  1. Soweit RATHMANNER für den Vertragspartner (in dessen Auftrag) Förderungen oder Zuschüsse oder ähnliches beantragt, wird festgehalten, dass diese Serviceleistung sich in der bloßen, auf den ungeprüften Angaben des Vertragspartners beruhenden, konkreten Antragstellung erschöpft. RATHMANNER übernimmt keinerlei, wie auch immer geartete, Haftung für Erfolg oder Erfolgsaussichten der Antragstellung. RATHMANNER ist nicht verpflichtet allfällige Rechtsmittel gegen die Versagung der Fördermittel zu erheben. Ebenso haftet RATHMANNER nicht dafür, den Vertragspartner über sämtliche mögliche oder auch nur naheliegende Förderungsmöglichkeiten vollständig aufgeklärt zu haben.
  2. Soweit in im Rahmen der Angebotslegung erstellten Kalkulationen, Fördermittel in Aussicht genommen worden sind, die in der Folge nicht lukriert werden konnten, bleibt dies ohne jeden Einfluss auf die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages. Im Besonderen ist die Anfechtung des Vertrages wegen (gemeinsamen) Irrtums über die Förderbarkeit des in Rede stehenden Vertrages ausgeschlossen.
  3. Jedenfalls ist eine Haftung von RATHMANNER für Fehler in der Förderungsabwicklung mit 10% des Nettoauftragswertes höchstens jedoch EUR 2.000,00 beschränkt.

VI.         Umsatzsteuerbefreiung PV-Anlagen bis 35 kwp Engpassleistung (2024-2025)

Bei Anlagen für Verbraucher mit einer Leistung von bis zu 35 Kwp hat der Kunde RATHMANNER mitzuteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes gem. § 28 Abs. 62 UstG erfüllt sind. Der Verbraucher hat dabei die Photovoltaikanlage selbst zu betreiben, die Engpassleistung darf nicht mehr als 35 kW (peak) betragen und es muss sich um ein begünstigtes Gebäude handeln. Begünstigte Gebäude sind beispielsweise jene, die Wohnzwecken dienen, oder die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden. Die Anlage kann auch auf einem Gebäude oder Bauwerk in der Nähe des begünstigten Gebäudes (am selben Grundstück) errichtet werden (z.B. bestehende Garage, Gartenschuppen oder Zaun). Zudem darf Förderung über das EAG beantragt oder umgesetzt worden sein (bzw. besteht kein offenes Förderansuchen).

VII.         Erfolgszusagen

  1. Soweit im Rahmen der Angebotslegung den gemeinsamen Kalkulationen zu erwartende zukünftige Leistungsdaten (kwh per anno) der zu erstellenden Photovoltaikanlagen zu Grunde gelegt wurden, übernimmt RATHMANNER hierfür – ausgenommen den Fall unvertretbarer Annahmen über die künftigen Leistungsdaten –, so nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, keinerlei Haftung oder entsteht daraus keine Erfolgszusage.
  2. Soweit im Rahmen der Angebotslegung erstellten Kalkulationen, zukünftige Leistungsdaten (kwh per anno) der Photovoltaikanlage in Aussicht genommen worden sind, welche in der Folge nicht erreicht werden konnten, bleibt dies ohne jeden Einfluss auf die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages. Im Besonderen ist die Anfechtung des Vertrages wegen (gemeinsamen) Irrtums über die zukünftigen Leistungsdaten jedenfalls ausgeschlossen und ist der Vertragspartner auch nicht zum Ersatz eines Schadens berechtigt.
  3. Sofern tatsächlich verbindliche Erfolgszusagen oder Erfolgsgarantien (kwh per anno) über zu errichtende Photovoltaikanlagen ausdrücklich vereinbart wurden, sind diese nur insoweit verbindlich als es nicht beispielsweise zur Verschattung durch umstehende Gebäude, Bäume oder Ähnliches (bauliche Veränderungen, …) kommt oder die Leistung der Elemente durch Verschmutzungen beeinträchtigt wird. Von einem Nichterreichen der vereinbarten Leistungsziele kann – in Hinblick auf Wetterschwankungen – erst gesprochen werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die vereinbarte Leistung nicht erreicht wurde. Im Unternehmergeschäft sind solche Leistungszusagen schriftlich festzuhalten. Voraussetzung jeden Anspruchs auf eine Leistungszusage ist, dass der Kunde unverzüglich die Funktionsuntüchtigkeit oder eine Funktionseinschränkung der PV-Anlage oder das Nichterreichen von Leistungszusagen an RATHMANNER schriftlich mitteilt.

VIII.         Gefahrenübergang

Bei der Errichtung, Montage und Installation von Photovoltaikanlagen erfolgt die Abnahme und somit der Gefahrenübergang mit der Installation und der Übergabe des Prüfbefunds an den Kunden. Die Installation an das Stromnetz (öffentlich oder privat) ist im Leistungsumfang von RATHMANNER umfasst, wenn dies als Leistungsposition im Angebot/Kostenvoranschlag ausgewiesen ist. Sobald die Photovoltaikanlage an das Stromnetz angeschloßen ist und der unterfertigte Prüfbefund an den Kunden ausgehändigt oder übermittelt wurde, ist die Anlage vollständig übergeben und somit auch der Gefahrenübergang an den Kunden erfolgt. Sofern im Vertragsumfang vereinbart ist, dass der Anschluss an das Netz ebenso durch die RATHMANNER zu erfolgen hat, dann ist die RATHMANNER berechtigt nach Abschluss der Montage eine Teilübergabe durchzuführen.

IX.         Verzug

  1. Im Falle eines von RATHMANNER zu vertretenden Verzuges ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug (im Unternehmergeschäft schriftlich) eine angemessene Nachfrist für die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50% der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist mindestens jedoch 14 Tage nicht unterschreitet.
  2. Der Vertragspartner ist bei Verzug von RATHMANNER mit einer Teilleistung/Teillieferung nur dann zum Rücktritt unter Setzung einer angemessenen Nachfrist im Sinne dieser Bestimmung berechtigt, wenn durch den bereits eingetretenen Verzug mit Teilleistungen die fristgerechte (unter Hinzurechnung einer angemessenen Nachfrist im Sinne dieser AVLB) Erfüllung der Gesamtleistung ausgeschlossen ist. Im Unternehmergeschäft ist der Vertragspartner von RATHMANNER für die diesbezügliche Behauptung beweispflichtig.
  3. Im Falle des von RATHMANNER zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn RATHMANNER oder deren Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden von RATHMANNER ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1 % des Wertes der in Verzug befindlichen gesamten Lieferung oder Leistung, maximal jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.
  4. Im Fall höherer Gewalt (einschließlich Tätigkeiten am Bau verhindernder Wetterereignisse und insbesondere auch von behördlichen und gesetzlichen Beschränkungen in Folge von Pandemien) oder einer bei RATHMANNER oder einen Zulieferer eintretenden Betriebsstörung (auch Streik) aber auch bei weltmarktbedingter Lieferprobleme, welche RATHMANNER ohne Verschulden vorübergehend daran hindert, die bestellte Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich die Liefertermine und -fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Haben derartige Störungen eine Verzögerung von mehr als 4 Monaten zur Folge, sind im Verbrauchergeschäft beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  5. Ist RATHMANNER ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware endgültig nicht in der Lage, weil zB ein Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist RATHMANNER dem Vertragspartner gegenüber zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall wird der Vertragspartner darüber informiert, dass die bestellte Ware nicht zur Verfügung steht.
  6. Als Fall der nachträglichen wirtschaftlichen Unmöglichkeit gilt auch, wenn ein Deckungsgeschäft (wenn auch nur zur Beschaffung von Rohstoffen/Teilprodukten) nur zu einem Preis über dem kalkulierten Nettoverkaufspreis möglich ist, wodurch das Geschäft für RATHMANNER unwirtschaftlich wird.

X.         Gewährleistung

  1. Unternehmerbestimmung: Der Vertragspartner hat Lieferungen und Leistungen von RATHMANNER insbesondere auch unbewegliche Sachen oder durch Einbau unbeweglich gewordene Sachen unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich nach Übernahme der Lieferungen oder Leistungen – trotz ordnungsgemäßer Prüfung unentdeckt gebliebene Mängel unverzüglich nach Erkennen – schriftlich zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab (soweit vereinbart förmlicher) Abnahme bzw. Lieferung oder Leistung. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von RATHMANNER nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen hat.
  2. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit nicht im Einzelnen eine abweichende Vereinbarung oder Leistungszusage getroffen wurde.
  3. Wurde von RATHMANNER eine Garantiezusage abgegeben, so handelt es sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten“ Garantievertrag. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass RATHMANNER für Mängel einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

XI.         Herstellergarantie

  1. Herstellergarantien sind Zusagen, die Lieferanten für deren Produkte gemäß deren schriftlicher Garantiebedingungen abgeben und somit Zusagen des Herstellers und nicht der RATHMANNER. RATHMANNER ist weder aus diesen Garantien verpflichtet noch Ansprechpartner einer Herstellergarantie. Bestehen im Rahmen der mit RATHMANNER vereinbarten Leistungen auch Herstellergarantien, so bestimmt sich deren Inhalt und Umfang ausschließlich nach den schriftlichen Garantiebedingungen des jeweiligen Garantiegebers (Herstellers). Es besteht kein vertraglicher oder sonstiger Anspruch des Vertragspartners oder Kunden aus einer Herstellergarantie gegen RATHMANNER. Herstellergarantien sind somit gemäß den jeweiligen Garantiebedingungen beim Hersteller oder dessen Beauftragten geltend zu machen. Der Vertragspartner bzw. Kunde von RATHMANNER ist aus Eigenem verpflichtet, die Anspruchsvoraussetzung einer Herstellergarantie (beispielsweise Registrierung auf der Website des Herstellers) beim Hersteller zu erbringen.
  2. Garantieerweiterung/Garantieverlängerung von Herstellergarantien: Hersteller bieten mitunter Garantieerweiterungen/Garantieverlängerungen zu Herstellergarantien an, die im Regelfall auf die Verlängerung der Garantiedauer oder Erweiterung des Garantieumfangs abzielen. Der Vertragspartner bzw. Kunde von RATHMANNER ist aus Eigenem verpflichtet, die jeweiligen Anspruchsvoraussetzung einer Garantieerweiterungen/Garantieverlängerungen beim jeweiligen Hersteller zu erbringen. Es besteht kein vertraglicher oder sonstiger Anspruch des Vertragspartners oder Kunden aus einer Garantieerweiterungen/Garantieverlängerungen gegen RATHMANNER.

XII.         Schadenersatz

  1. Im Verbrauchergeschäft haftet RATHMANNER nicht für Schäden, die nicht zumindest grob fahrlässig von RATHMANNER und/oder den Erfüllungsgehilfen verursacht wurden (Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für den Ersatz von Personenschäden.
  2. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AVLB nichts anderes geregelt ist, haftet RATHMANNER im Unternehmergeschäft nur für den Ersatz von Schäden, die RATHMANNER und/oder die Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem vertraglichen Nettoentgelt, begrenzt jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung von RATHMANNER gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.
  3. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haftet RATHMANNER im Unternehmergeschäft Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von RATHMANNER verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist
  4. Schadenersatz- und Regressansprüche gegen RATHMANNER (oder einen Gehilfen von RATHMANNER) sind bei sonstigem Verfall binnen 6 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger bzw binnen 2 Jahre (absolut) gerichtlich geltend zu machen.
  5. RATHMANNER ist – außer bei augenfälliger Untauglichkeit – nicht verpflichtet, die Bauwerke auf welchen RATHMANNER ihre Leistungen erbringt, hinsichtlich statischer Tauglichkeit zu prüfen. Im Unternehmergeschäft ist der Vertragspartner mit dem Beweis der augenfälligen Untauglichkeit des Bauwerks belastet. Insofern dem Kunden ein Belegungsplan samt statischer Auslegung übermittelt wird, ist der Kunde zur Prüfung verpflichtet und hat binnen angemessener Frist eine entsprechende Rüge zu erheben.

XIII.         Subunternehmen

RATHMANNER ist berechtigt, zur Erfüllung der Vertragspflichten entsprechend qualifizierte Dritte („Erfüllungsgehilfen“) zu beauftragen.

XIV.         Zahlungsbedingungen / Aufrechnungsverbot / Terminsverlust

  1. Forderungen von RATHMANNER sind jeweils innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das Geschäftskonto von RATHMANNER einzuzahlen.
  2. Mangels anderer Vereinbarung sind 30% des vereinbarten Preises bei Vertragsabschluss, weitere 60% bei Abschluss der Errichtung und Installation und die letzten 10% des Preises nach Übermittlung des Prüfbefunds mit der Schlussrechnung zur Zahlung fällig.
  3. Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der Vertragspartner erst bei der Schlusszahlung berechtigt, den Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten nur dann als erfüllt, wenn sämtliche allfällige Teilzahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist unzulässig. Vertritt der Vertragspartner die Meinung, eine von RATHMANNER gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe (schriftlich) bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der Vertragspartner die Berechtigung zum Skontoabzug.
  4. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne (bei Unternehmern: schriftliche) Zustimmung von RATHMANNER
  5. Der Vertragspartner ist im Unternehmergeschäft nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen von RATHMANNER aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, die Gegenforderungen oder Mängel wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt.
  6. Bei Zahlungsverzug ist RATHMANNER berechtigt,
    1. bei Unternehmergeschäften: Verzugszinsen gem. § 456 UGB zu verrechnen. RATHMANNER bleibt es unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen.
    2. bei Verbrauchergeschäften: nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4 % p.a. zu verrechnen.
    3. Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet darüber hinausgehender Betreibungskosten (iSd § 1333 Abs 2 ABGB), einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 je gerechtfertigten Betreibungsschritt; im Verbrauchergeschäft verpflichtet sich der Vertragspartner sofern RATHMANNER das Mahnwesen selbst betreibt, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 11,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR  4,00 zu bezahlen
    4. im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ab dem Tag der Übergabe der Ware /Erbringung der Leistung Zinseszinsen zu verlangen.
    5. eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.
  7. Unternehmerbestimmung: Sämtliche Forderungen von RATHMANNER aus allen bestehenden Vertragsverhältnissen werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung nur einer Verbindlichkeit oder der Bezahlung nur einer Teilrechnung gegenüber RATHMANNER qualifiziert in Verzug gerät. Gleiches gilt im Falle der Zahlungseinstellung sowie wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber RATHMANNER gefährdet ist. RATHMANNER ist berechtigt, in diesen Fällen von allen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  8. Bei Zahlungsverzug ist RATHMANNER berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. RATHMANNER ist berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten ungeachtet, ob diese aus abgerechneten Leistungen oder aus Vorauszahlungsverpflichtungen des Vertragspartners resultieren, entgegen der ausdrücklichen Zweckwidmung einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.
  9. Wenn der Vertragspartner nach Vertragsabschluss, ohne dass RATHMANNER hierzu schuldhaft einen Anlass gegeben hat, von der weiteren Vertragsausführung eines Vertrages Abstand nimmt oder die Aufhebung des Vertrages durch RATHMANNER dadurch veranlasst, dass der Vertragspartner die erforderliche Mitwirkung des Bestellers oder die Bezahlung gelegter Rechnungen auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist unterlässt, so ist vom Vertragspartner im ersten Fall eine Deckungsbeitragspauschale zur Abgeltung der Ansprüche RATHMANNER gem. § 1168 ABGB in der Höhe von 15 % des vereinbarten noch ausständigen Entgeltes (exkl. USt.) zu zahlen, im den weiteren Fällen eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der gleichen Höhe zu leisten. Das Recht auf Geltendmachung eines allenfalls die Deckungsbeitragspauschale/Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatz bleibt erhalten. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass diese Bestimmung auch im Verbrauchergeschäft gilt; Deckungsbeitragspauschale und Vertragsstrafe unterliegen im Verbrauchergeschäft dem richterlichen Mäßigungsrecht.

XV.         Adressänderungen

Der Vertragspartner verpflichtet sich, RATHMANNER Änderungen seiner persönlichen Daten unverzüglich mitzuteilen. Zustellungen von RATHMANNER erfolgen an die zuletzt bekanntgegebene Adresse.

XVI.         Schuldbefreiende Zahlung/Kontoänderung

Der Vertragspartner ist verpflichtet sämtliche vereinbarte Zahlungen auf die ursprünglich im Erstangebot von RATHMANNER bekannt gegebene Kontonummer zu leisten. Ausschließlich Zahlungen auf dieses Konto sind schuldbefreiend. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertragspartner schriftliche Mitteilungen über abgeänderte Kontodaten erhält.

XVII.         Salvatorische Klausel/ Schriftform

  1. Sollten Bestimmungen dieser AVLB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.
  2. Im Unternehmergeschäft benötigen sämtliche von diesen AVLB abweichenden Vereinbarungen der Schriftform.

XVIII.         Rechtswahl

Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (zB IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechtes – vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden.

XIX.         Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von RATHMANNER in 7343 Neutal.
  2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und sämtlichen auf diesen AVLB basierenden Einzelverträgen wird im Unternehmergeschäft gem § 104 JN ausdrücklich die Zuständigkeit des sachlich am Sitz von RATHMANNER in 7343 Neutal in Betracht kommenden ordentlichen Gerichtes vereinbart.

XX.         Datenschutz

Die mit den Geschäftsbeziehungen zusammenhängenden personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen, Bestell-, Liefer- und Rechnungsanschrift, Bestelldatum, bestellte bzw gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten, etc) werden elektronisch gespeichert und weiterverarbeitet. Der Vertragspartner erklärt dazu sein Einverständnis und nimmt dies zur Kenntnis. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen gem Art 13 ff DSGVO sind unter https://www.rathmanner-energy.at/datenschutz/ zu finden.

XXI.         Nutzungsrecht

Der Vertragspartner gestattet RATHMANNER auch nach vollständigem Eigentumserwerb an den gelieferten Waren/Leistungen unter Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte Lichtbilder von den bei ihm verbauten Elementen und dem Gebäude als gesamtes anzufertigen. Dies umfasst explizit auch die Verwendung der Logos/Firmennamen insofern diese am Lichtbild ersichtlich sind. Der Vertragspartner verpflichtet sich überdies diese Verpflichtung an seine Rechtsnachfolger als Eigentümer/Besitzer der gegenständlichen Objekte zu überbinden.

XXII.         Kontaktdaten

Rathmanner Energy GmbH, FN 555504v, Firmenbuchgericht Landesgericht Eisenstadt Adresse: Raiffeisengasse 2, 7372 Draßmarkt Gerichtsstand: Landesgericht Eisenstadt   Rathmanner Energy GmbH, am 08.05.2024
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